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UrhDaG

Das EU-Parlament erließ am 17. April 2019 die Richtlinie (EU) 2019/790 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt (Digital Single Market Copyright Directive – „DSM-Richtlinie“). Der deutsche Gesetzgeber setzte diese Richtlinie, insbesondere Art 17 DSM-RL über die Verantwortlichkeit der Diensteanbieter (nachfolgend auch „Plattformen“ genannt) und Art. 18 DSM-RL über eine faire Vergütung von Rechteinhabern, mit dem Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz (UrhDaG) um. Das UrhDaG trat am 01.08.2021 in Kraft.

Die DSM-Richtlinie und die deutsche Umsetzung im UrhDaG haben zum Ziel, eine faire Vergütung für Urheber, ausübende Künstler und weitere Leistungsschutzberechtigte zu fördern und sicherzustellen. Kreative sollen auch dann angemessen entlohnt werden, wenn Plattformen ihren Nutzern die Möglichkeit eröffnen urheberrechtlich geschützte Werke oder Teile von Werken im Original oder in abgewandelter Form für eigene Inhalte („user-generated-content“) hochzuladen und somit der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen.

Kern des Gesetzes ist ein fairer Interessensausgleich zwischen Kreativen, Plattformen und Nutzer:innen. Kreative sollen fair an den Gewinnen der Plattform beteiligt werden, wobei gleichzeitig die Kommunikations- und Meinungsfreiheit der Nutzer:innen im Internet gewahrt wird.

Um dieses Ziel zu erreichen, hat der deutsche Gesetzgeber in das UrhDaG gesetzliche Auskunfts- und Vergütungsansprüche aufgenommen, konkret:

  • § 4 Abs. 3 UrhDaG, den sogenannten Direktvergütungsanspruch
  • § 5 Abs. 2, den Vergütungsanspruch für gesetzlich erlaubte Nutzung eines urheberrechtlich geschützten Werkes zur öffentlichen Wiedergabe im Rahmen einer Parodie, eines Pastiches oder einer Karikatur und
  • § 12 Abs. 1 UrhDaG, die Vergütungsansprüche für mutmaßlich erlaubte Nutzungen

Was hat die CESARights damit zu tun?

Die betroffenen Verwertungsgesellschaften haben CESARights damit beauftragt, die aus dem UrhDaG resultierenden Ansprüche geltend zu machen und durchzusetzen.
Zu diesem Zweck haben bereits die folgenden Verwertungsgesellschaften mit der CESARights Vereinbarungen über die Abtretung der zugehörigen Ansprüche geschlossen:

  • GEMA
  • GÜFA
  • GVL
  • GWFF
  • VFF
  • VG Bild-Kunst (ausgenommmen "Social-Media-Bildlizenz")
  • VG Wort
  • VGF

Die CESARights übernimmt entsprechend die operative Abwicklung der Ansprüche mit den Diensteanbietern.

Wir kümmern uns darum, dass die gesetzlichen Vergütungsansprüche aus dem UrhDaG realisiert werden und die durch das Gesetz möglich gemachte faire Entlohnung bei den Berechtigten ankommt.

Wir sind Ansprechpartner für alle Diensteanbieter und sonstige relevanten Akteure bei Fragen und Anliegen rund um das UrhDaG.

FAQ

Was ist ein Diensteanbieter nach UrhDaG?

Ein Diensteanbieter im Sinne des § 2 UrhDaG ist ein Anbieter von Diensten, deren Hauptzweck die Speicherung und öffentliche Zugänglichmachung von Dritten hochgeladenen, urheberrechtlich geschützten Inhalten ist bzw. wenn die Anbieter diesen Zweck zumindest auch verfolgen. Diese Diensteanbieter organisieren und bewerben solche Inhalte zum Zwecke der Gewinnerzielung und konkurrieren mit Online-Inhaltediensten um dieselben Zielgruppen. Dies kann Plattformen wie Video-Hosting-Dienste, soziale Netzwerke und andere Online-Dienste umfassen.

Welche Ansprüche aus dem UrhDaG macht CESARights konkret geltend?

CESARights macht die oben genannten gesetzlichen Vergütungsansprüche geltend. Im Konkreten:

  • § 4 Abs. 3 UrhDaG, den sog. Direktvergütungsanspruch
  • § 5 Abs. 2, den Vergütungsanspruch für gesetzlich erlaubte Nutzung eines urheberrechtlich geschützten Werkes zur öffentlichen Wiedergabe im Rahmen einer Parodie, eines Pastiches oder einer Karikatur und
  • § 12 Abs. 1 hUrhDaG, die Vergütungsansprüche für mutmaßlich erlaubte Nutzungen sowie alternative Ansprüche hierzu
Welche Pflichten ergeben sich für die Plattformen bzw. Diensteanbieter aus dem Gesetz?

Diensteanbieter sind nach dem UrhDaG für die von ihren Nutzern hochgeladenen Inhalte urheberrechtlich verantwortlich, wenn diese Inhalte öffentlich zugänglich gemacht werden, s. § 1 UrhDaG.

Die Diensteanbieter müssen für die öffentlich zugänglich gemachten Inhalte, welche urheberrechtlich geschützt sind, Lizenzen erwerben. Anderenfalls müssen sie Maßnahmen ergreifen, um Urheberrechtsverletzungen zu verhindern und auf Beschwerden und Blockierverlangen von Rechtsinhaber:innen zu reagieren, damit geschützte Inhalte nicht verfügbar sind.

Darüber hinaus sind im UrhDaG gesetzliche Vergütungsansprüche geregelt (z.B. ein Direktvergütungsanspruch für Urheber und ausübenden Künstler sowie Vergütungsansprüche für gesetzliche erlaubte Parodien oder „Pastiches“ sowie für mutmaßlich erlaubte Nutzungen) für die eine faire Vergütung von den Diensteanbietern an die betreffenden Rechtsinhaber:innen gezahlt werden muss.

Wieso macht CESARights gerade jetzt Ansprüche gegen Diensteanbieter nach dem UrhDaG geltend?

Seit Inkrafttreten des UrhDaG im Jahr 2021 bestehen die o.g. verwertungsgesellschaftenpflichtigen Vergütungsansprüche, deren Geltendmachung seitdem vorbereitet wurden. Verwertungsgesellschaften, deren Mitglieder Ansprüche aus dem UrhDaG halten, beauftragen nun die CESARights als Dienstleister, um gegenüber Plattformen bestehende Ansprüche seit dem Jahr 2021 außergerichtlich und bei Bedarf gerichtlich geltend zu machen sowie diese vor einem möglichen Eintritt der Verjährung zu sichern. Hierfür bietet die CESARights auch den Abschluss von Vereinbarungen zur Verlängerung der Verjährung an, um die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen zunächst vermeiden zu können und Lösungen auf dem Verhandlungsweg zu ermöglichen. Die neu geschaffenen gesetzlichen Grundlagen sowie deren Anwendung stellen wichtige Schritt für die Durchsetzung von Urheberrechten in der digitalen Welt dar und zeigt den wichtigen Beitrag auf, die die kollektive Rechtewahrnehmung hierbei spielt.

Wer sind Vergütungsschuldner:

Vergütungsschuldner sind alle Diensteanbieter, also Plattformbetreiber im Sinne von § 2 UrhDaG. Dazu zählen aus Sicht der CESARights u.a. die Betreiber von (Social-Media-)Plattformen wie YouTube, Instagram, TikTok und Reddit.

Welche Inhalte auf Plattformen sind von den Tarifen umfasst:

Im Grundsatz geht es um alle urheberrechtlich geschützten Werke bzw. Leistungsschutzgegenstände, die auf den Plattformen der Diensteanbieter zu finden sind, mit Ausnahme von Bildwerken und Werbeinhalten. Die in den Tarifen aufgezählten Schutzgegenstände, also Filme, Serien, Dokumentationen, TV- und Radio-Sendungen, Tutorials, Musik, Musikvideos, Theater- und Tanzaufführungen, Podcasts, Hörbücher, Hörspiele, Texte und journalistische Artikel, sind nur als Beispiele genannt. Dabei ist insbesondere von Inhalten abzugrenzen, die von der sog. „Social-Media-Bildlizenz“ der VG Bild-Kunst umfasst sind. 

Es müssen auch die Voraussetzungen des jeweiligen Vergütungsanspruchs vorliegen, wobei die Tarife bereits diese Bedingungen abbilden. Diese Werke bzw. Schutzgegenstände sind vom Tarif nach § 5 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 UrhDaG erfasst, wenn diese zur Erstellung eines Pastiche, Parodie oder Karikatur bearbeitet wurden oder/und mutmaßlich erlaubt im Sinne des § 12 Abs. 1 UrhDaG sind. Für den Anspruch nach § 4 Abs. 3 UrhDaG muss insbesondere eine Lizenz eines Dritten, der keine Verwertungsgesellschaft oder Digitalvertrieb ist, dem Diensteanbieter eingeräumt worden sein.

Welche Rechteinhaber profitieren von den Einnahmen aus den Tarifen:

8 deutsche Verwertungsgesellschaften haben der CESARights GmbH ihre Ansprüche nach dem UrhDaG, die Ihnen ihre Berechtigten eingeräumt haben oder die über Gegenseitigkeitsverträge abgedeckt sind, mit Wirkung zum 01.08.2021 abgetreten. Die Verwertungsgesellschaften vertreten insbesondere folgende nationale und internationale Rechteinhaber:

  • GEMA: Musikwerke von Urhebern und Musikverlagen
  • GÜFA: Pornographische Filmwerke von Produzenten, Filmurhebern und ausübenden Künstlern
  • GVL:
    • Tonträger, nicht erschienene Tonaufnahmen, audiovisuelle Produktionen und Musikvideoclips: Künstlerische Darbietungen der Instrumentalmusiker, Sänger, Dirigenten, Musikregisseure, künstlerischen Produzenten, Tänzer, Schauspieler, Synchronschauspieler und künstlerisch Vortragende, Regisseure, Urheber von Musikvideoclips, sowie darauf bezogene Rechte der Veranstalter
    • Tonträger und Musikvideoclips: Tonträger- und Filmhersteller;
  • GWFF: Filmwerke von Produzenten, Urhebern und Schauspielern;
  • VG Bild-Kunst: Bildwerke und Filmwerke von bildenden Künstlern, Bildautoren [Hinweis: Inhalte vorstehender Rechteinhaber sind Teil der sog. „Social-Media-Bildlizenz“ der VG Bild-Kunst] und Filmurhebern;
  • VFF: Filmwerke von Produzenten, Urhebern und Schauspielern;
  • VGF: Filmwerke von Produzenten, Urhebern und Schauspielern;
  • VG Wort: Sprachwerke von Autoren und Verlagen.

Die CESARights ist in diesem Bereich die einzige abhängige Verwertungseinrichtung (§ 3 VGG) die Ansprüche aus dem UrhDaG wahrnimmt. 

Wieso hat die CESARights gerade jetzt Tarife veröffentlicht:

Die CESARights und die Verwertungsgesellschaften standen und stehen weiterhin vor Aufgabe die Auskunfts- und Vergütungsansprüche aus dem Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz (UrhDaG) angemessen durchzusetzen. Die Vergütungsschuldner wehren sich häufig schon im Grundsatz gegen die Ansprüche aus dem UrhDaG und verweigern in Teilen auch außergerichtliche Verhandlungen weshalb die CESARights gezwungen war zur Verjährungssicherung und Rechtsdurchsetzung gerichtliche Verfahren einzuleiten. Sowohl vor Gericht als auch in außergerichtlichen Verhandlungen können die Parteien aber keine nennenswerten Fortschritte machen, wenn keine konkreten Vergütungsforderungen gegenständlich sind. Nachdem die Voraussetzungen einer Vergütungsfindung final geschaffen wurden, das heißt in 2025 eine empirische Untersuchung als Grundlage der Tariffindung abgeschlossen werden konnte und Anfang 2026 die Verwertungsgesellschaften als Auftraggeber der CESARights die Zustimmung zu den Tarifen erteilt haben, konnten die Tarife veröffentlicht werden.

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